Vereinssatzung 28.03.2024 22:50 (UTC)
   
 

Satzung

 

BouleOver Landsberg e.V. vom 10.05.2005

 

in der vom Amtsgericht Augsburg – Registergericht –

mit Bescheid vom 16.05.2008 ( Geschäftsnummer: VR 40817) geänderten Fassung  

 

§ 1

 

Gegründet am:

  7. Oktober 2002

Name des
Vereins:

1. Der Verein führt den Namen „BouleOver Landsberg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

2. Der Verein soll den Charakter der Gemeinnützigkeit erhalten.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

Sitz:

3. Der Verein hat seinen Sitz in Landsberg a. Lech, seine postalische Anschrift ist die der Geschäftsstelle.

Gerichtsstand:

4. Gerichtsstand des Vereins ist Landsberg am Lech.

Geschäftsjahr:

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Gemein-
nützigkeit:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

Zweck des
Vereins:

2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Spieles „Boule“ bzw. des Pétanquesports“ und die Förderung der Jugendarbeit in diesem Bereich. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Pétanque Verband (BPV).                                                                                                     

 

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittelver-
wendung:

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

7. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft: 

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

3. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu  unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der  Mitgliedsbeiträge.
                                                                                                                       

 

4. Bei Nichtaufnahme in den Verein steht dem Antragsteller nach vorheriger  Anhörung durch den Vorstand das Recht des Einspruches an die Mitgliederversammlung zu.
                                                                                                                       

 

 

5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der  Mitgliederversammlung ernannt.

 Beendigung:

 

6. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste oder
- durch Ausschluss aus dem Verein wegen vereinsschädigendem Verhalten.

 

7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorsitzenden bis spätestens 30.November des jeweiligen Jahres. Er wird wirksam mit dem Eingang der Austrittserklärung. Finanzielle Zuwendungen an den Verein werden nicht erstattet.

 

 

 

8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung mindestens 2 Monate im Rückstand ist.

 Ausschluss:

9.  Bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
                                                                                                                       

 

 

Ein auszuschließendes Mitglied ist vorher durch den Vorstand zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss nach Anhörung des Auszuschließenden mit 2/3-Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Beiträge:

10. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag für den Verein und gegebenenfalls der Beitrag für die Lizenz des Bayerischen Pétanque Verbandes müssen bis Spätestens 31. März entrichtet werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 4

 

Organe:          

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

 

 

§ 5

Die Mitgliederversammlung

 

Zusammen-
setzung:

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern gemäß § 3.

                         

2. Jedes anwesende, volljährige Mitglied und alle Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
                                                                                               

 

Aufgaben:

3. Die Mitgliederversammlung wählt
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) einen Revisor

 

 

4.  Die Mitgliederversammlung beschließt besonders über:
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Einspruch gegen die Beschlüsse des Vorstandes über den
- Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- grundsätzliche Fragen des Vereinsgeschehens.

 

Einberufung:

5.  Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindesten 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

 

 

a) einmal jährlich als Jahreshauptversammlung; nach Möglichkeit  im 1. Quartal des Kalenderjahres

 

 

b) auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 10% der  stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen als außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

6. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter gemäß § 6, Abs. 3.

 

Beschluss-
fassung:

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Erscheinen weniger Mitglieder, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der 2. Einladung hinzuweisen.

 

 

8. Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht mindestens ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.

 

 

9. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von Mitgliedern bis spätestens 4 Tage vor dem Termin der Mitglieder-versammlung schriftlich, unter Angabe von Gründen an den 1.Vorsitzenden oder seine Stellvertreter eingereicht werden.

 

 

10. Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung anzukündigen. Sie bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 

11. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen und im Original zu verwahren ist.

 

                                    

§ 6

 

Der Vorstand

 

Zusammen-
setzung:

1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender 
3. Schatzmeister 
4. Sportwart

Vertreterbe-
rechtigung
:

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den zwei Vorsitzenden und dem Schatzmeister(lt. § 26 BGB) jeweils alleine vertreten.

                         

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.            
 

Zuständigkeit:

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellen der Tagesordnung,

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

f) Vorschlag von Ehrenmitgliedern,

g) Vorbereitung von Maßnahmen zur Förderung des Vereinslebens.

 

 

5. Im Innenverhältnis: Ausgaben von mehr als 100,00 € sind durch Beschluss der Vorstandschaft zu genehmigen

Amtsdauer:

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wahlmodus:

7.  1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schatzmeister und Sportwart sind einzeln zu wählen.

 

8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.

Beschlussfassung:

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Zu den Sitzungen lädt der 1.Vorsitzende oder ein Stellvertreter  gemäß § 6, Abs. 3 schriftlich ein unter Einhaltung einer Frist von  mindestens einer Woche und unter Vorlage der Tagesordnung.

 

10. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal. Auf Wunsch von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung einberufen werden. 

 

11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder  anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Protokoll:

12. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angelegt, die vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und im Original aufzubewahren ist. Die Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern spätestens mit der nächsten Sitzungseinladung in Kopie zuzustellen.

                                                                      

  

§ 7

 

Revisoren:

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor jeweils für zwei Jahre.

 

2. Der  Revisor hat mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

 

3. Der Revisor ist jederzeit berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

 

§ 8

 

Auflösung:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit  2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landsberg am Lech, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Landsberg am Lech, 04.12.2007

 

gez.

 

Die Vorstandschaft

 
mittlerweile gibt es eine geänderte Vorstandschaft im Vergleich zu 2007

  

Aus dem Kreis der Mitglieder waren das in 2007:

 

Ingeborg Sax, Adam-Vogt-Straße 10, 86899 Landsberg _

  

Sigrid Schug, Schwaighofstraße 27 a, 86899 Landsberg _

  

Annemarie Jacubowski, Vorderer Anger 288, 86899 Landsberg_

  

Uwe Jacubowski, Vorderer Anger 288, 86899 Landsberg _

  

Jürgen Killi, Neudiessen 14, 86911 Diessen_

  

Jochen Giesler, Altöttinger Straße 11, 86899 Landsberg_

  

Michael Schmitt, Ringstraße 12, 86947 Weil _

 

Die Originalunterschriften liegen beim Amtsgericht Augsburg – Registergericht –

Geschäftsnummer VR 40817


 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Eine Mannschaft von BoLL nimmt am Ligabetrieb teil (siehe Termine).
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BouleOver Landsberg e. V.
Mitglied im Bayerischen Pétanque Verband e. V.

1. Vorsitzender: Yves Valetoux Neugablonzer Str.12
87600 Kaufbeuren
Telefon.: 0162/6489744
Mobil: valetoux2000@aol.de
E- Mail
 
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